Umgang mit Spenden für Flüchtlinge wird vereinfacht

Das Thema Flüchtlinge hält Europa in Atem und Gott sei Dank gibt es nach wie vor eine ungebremste Welle der Hilfsbereitschaft. Was aber ist mit den Steuern, wenn Unternehmen oder Mitarbeiter von Unternehmen für Flüchtlinge etwas spenden? Die Finanzverwaltung hat für einen begrenzten Zeitraum den steuerlichen Umgang mit Spenden erleichtert. Lesen Sie, was das heißt!

Im Zuge der aktuellen Flüchtlingssituation hat die Finanzverwaltung Erleichterungen bei der steuerlichen Behandlung von Spenden zugelassen. Danach gilt im Zeitraum vom 1. August 2015 bis zum 31. Dezember 2016 insbesondere Folgendes:

  • Für Spenden auf Sonderkonten von Hilfsorganisationen, Wohlfahrtsverbänden o. Ä. gilt ohne betragsmäßige Beschränkung (von normalerweise 200 Euro) ein vereinfachter Zuwendungsnachweis. Das bedeutet, dass als Nachweis für die steuerliche Anerkennung in diesen Fällen der Bareinzahlungsbeleg, der Überweisungsträger oder die Buchungsbestätigung (z.B. Kontoauszug) der Bank bzw. der PC-Ausdruck bei Onlinebanking ausreicht.
  • Verzichten Arbeitnehmer auf Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns bzw. des Arbeitszeitguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto für Flüchtlingshilfe, werden diese Lohnteile nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt. Der steuerliche Effekt ergibt sich somit durch eine geringere Lohnsteuer anstatt eines Spendenabzugs in der Einkommensteuer-Veranlagung.
  • Unternehmer, die als Sponsor entsprechende Hilfsaktionen, Veranstaltungen usw. unterstützen, können die Aufwendungen (unbegrenzt) als Betriebsausgaben geltend machen, wenn durch die Maßnahmen wirtschaftliche Vorteile erstrebt werden.

Für Sachspenden aus dem Betriebsvermögen gibt es keine umsatzsteuerlichen Vergünstigungen, sie unterliegen als unentgeltliche Wertabgaben der Umsatzsteuer.