Private Haushalte können ihre Steuerlast senken, indem sie die Kosten für Handwerker- und haushaltsnahe Dienstleistungen auf dem Hauptvordruck ihrer Einkommensteuererklärung abrechnen. Denn nach dem Einkommensteuergesetz dürfen die gezahlten Dienstleisterlöhne mit 20 % von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden, sofern die Leistungen im privaten Haushalt erbracht wurden (es gelten Höchstbeträge).
Nachdem sich das Bundesfinanzministerium (BMF) bereits im Januar 2014 teilweise neu zu Einzelaspekten der Steuerermäßigung positioniert hatte, hat nun die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) die wichtigsten Neuerungen erläuternd zusammengefasst. Folgende vier Aspekte dieser Verfügung sind hervorzuheben:
- Heimunterbringung: Sofern ein Bürger in einem Heim untergebracht oder dauerhaft pflegebedürftig ist, kann er den Steuerbonus auch für Dienstleistungen beanspruchen, die mit denen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind. Hierzu zählen folgende Kosten, die nach Weisung des BMF sogar dann abgezogen werden dürfen, wenn der Steuerbürger im Heim keinen eigenen und abgeschlossenen Haushalt unterhält: Kosten für die Reinigung des Zimmers, das Zubereiten und Servieren der Mahlzeiten im Heim und für den Wäscheservice, der im Heim erbracht wird. Die OFD weist darauf hin, dass der Wegfall des Haushaltserfordernisses einzig für diese Kostenarten gilt; ein Abzug von Aufwendungen für Pflege- und Betreuungsleistungen und Tätigkeiten eines Hausmeisters, Gärtners oder Handwerkers setzen weiterhin einen bestehenden eigenen abgeschlossenen Haushalt im Heim voraus.
- Neubaumaßnahme: Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung durften Handwerkerlöhne nicht steuerlich abgezogen werden, wenn sie in Zusammenhang mit einer Nutz- und Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung standen (steuerschädliche Neubaumaßnahme). Neuerdings sieht die Verwaltung aber nur noch solche Realisierungen als Neubaumaßnahme an, die in Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung stehen. Somit dürfen jetzt auch die Löhne für die Schaffung neuer Wohnfläche in einem bestehenden Haushalt abgezogen werden (z.B. Dachgeschossausbau, Kellerausbau).
- Schornsteinfeger: Bis 2013 dürfen Aufwendungen für Schornsteinfeger noch in voller Höhe als Handwerkerleistungen abgezogen werden. Ab 2014 müssen die Kosten jedoch in begünstigte Leistungen (= Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten) und nicht begünstigte Leistungen (= Mess- und Überprüfungsarbeiten, Feuerstättenschau) aufgeteilt werden.
- Inkasso und Factoring: Private Haushalte dürfen für ihre Handwerkerleistungen auch dann den Steuerbonus beanspruchen, wenn der Handwerksbetrieb seine Forderungen durch Inkassobüros oder Factoring-Unternehmen einzieht.