Das Bürokratiemonster wächst: Zum 01. Juli werden die Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen endgültig verschärft – wer die neuen Regelungen nicht einhält, verliert seine Umsatzsteuerbefreiung, die bei grenzüberschreitenden Warenlieferungen innerhalb der EU-Länder gilt.
Bürokratiemonster bei innergemeinschaftlicher Lieferung
Im Wege einer innergemeinschaftlichen Lieferung werden grenzüberschreitende Lieferungen von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat von der Umsatzsteuer befreit. Für die Steuerbefreiung sind allerdings etliche Nachweise erforderlich – insbesondere der Nachweis der Warenbewegung aus Deutschland heraus!
Mit Wirkung zum 01.01.2012 hat der Gesetzgeber die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung geändert und die Nachweispflichten bei der innergemeinschaftlichen Lieferung deutlich verschärft. Einer der entscheidenden Punkte innerhalb dieser Nachweispflichten ist, dass der Lieferant mittels einer sogenannten Gelangensbestätigung durch den Empfänger nachweisen kann, dass der Empfänger die Ware erhalten hat.
Eigentlich müssten diese verschärften Regelungen daher schon seit dem 01.01.2012 von den Unternehmen beachtet werden – deren Anwendung wurde aber nunmehr zum zweiten Mal verschoben.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat kürzlich erklärt, dass es die Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Nachweise für innergemeinschaftliche Lieferungen auch weiterhin nach den alten Regeln geführt werden. Der Stichtag zur Anwendung der verschärften Neuregelungen wurde vom BMF nun auf den 01.07.2012 gelegt.
Hinweis: Es ist mit Stand von Anfang Juni zu erwarten, dass der Anwendungszeitpunkt erneut verschoben wird. Sie sollten sich dennoch zunächst zum 01.07.2012 auf die neuen Regeln einstellen. Sofern es zu einer weiteren Verschiebung kommt, informieren wir Sie!
Sprechen Sie uns an, falls Sie in dieser Angelegenheit unseren fachkundigen Rat wünschen!