Plötzlich und unerwartet stehen Prüfer vor der Tür und wollen eine Lohnsteuer-Nachschau durchführen. Erlaubt ist diese durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz. Mit der Lohnsteuer-Nachschau sollen Finanzämter in die Lage versetzt werden, unangemeldet die steuerlichen Pflichten auf dem Gebiet der Lohnsteuer zu kontrollieren.
Die Lohnsteuer-Nachschau darf nur während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten stattfinden. Die Beauftragten dürfen ohne vorherige Anmeldung und außerhalb einer Lohnsteuer-Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen betreten, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben. Allerdings dürfen sie keine Wohnräume betreten, es sei denn, es bestehe eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Die Gründe, warum der Gesetzgeber diese Nachschau einführt, liegen auf der Hand: Finanzämter sollen sich schneller und umfassender über räumliche Verhältnisse, das tatsächlich eingesetzte Personal und den üblichen Geschäftsbetrieb informieren können. Allerdings sind hier tatsächlich nur die Lohnsteuern betroffen.
Die überprüften Personen haben auf Verlangen Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorzulegen, die die Sachverhalte der Lohnsteuer-Nachschau betreffen. Auch müssen sie Auskünfte erteilen, soweit diese zur Feststellung einer steuerlichen Erheblichkeit dienen. Welche Unterlagen das sind, kann der Prüfer einschätzen, er muss das Vorlageersuchen jedoch konkret begründen. Eine Untersuchung „ins Blaue hinein“ ist nicht gestattet.
Aus der Lohnsteuer-Nachschau kann problemlos eine Außenprüfung werden, wenn die getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben – auch ohne Prüfungsanordnung. Auf den Übergang zur Außenprüfung muss allerdings schriftlich hingewiesen werden.
Zu guter Letzt: die gewonnenen Erkenntnisse können natürlich auch bei der Steuerveranlagung Dritter – meistens der Arbeitnehmer – berücksichtigt werden.