Auch für einen Kleinunternehmer kann es sinnvoll sein, auf seine Umsatzsteuerbefreiung zu verzichten. Allerdings können sich dabei Fallen auftun, wenn ein Kleinunternehmer beispielsweise versucht, nur für einen Unternehmensteil auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Das hat ein Unternehmer versucht, der Bundesfinanzhof hat ein unerwartetes Urteil gefällt.
Nach der sogenannten Kleinunternehmerregelung wird bei einem Unternehmer keine Umsatzsteuer erhoben, wenn seine Umsätze im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 EUR und im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 17.500 EUR betragen haben. Da diesen Unternehmern zugleich das Recht zum Vorsteuerabzug verwehrt bleibt, kann es sich für sie lohnen, gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Diese sogenannte Option zur Regelbesteuerung können sie durch die Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung oder -erklärung wählen, in der sie die Umsatzsteuer regulär berechnen und Vorsteuerbeträge geltend machen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt allerdings entschieden, dass eine solche Verzichtserklärung umsatzsteuerrechtlich wirkungslos ist, wenn sie nur für einen einzelnen Unternehmensteil abgegeben wird.
Im Urteilsfall hatte ein Unternehmer eine Trainertätigkeit ausgeübt und zusätzlich eine Hausverwaltung eröffnet. Für den Unternehmensteil Hausverwaltung gab er eine Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt ab, in der er Umsatz- und Vorsteuer abrechnete. Anscheinend ging er davon aus, dass er hinsichtlich seiner Trainertätigkeit Kleinunternehmer bleiben konnte, während er mit der Hausverwaltung regulärer Unternehmer wird (mit Recht auf Vorsteuerabzug). Das Finanzamt sah in der Teilverzichtserklärung jedoch eine Option zur Regelbesteuerung für beide Unternehmensteile und berechnete dementsprechend auch Umsatzsteuer auf die Einnahmen aus der Trainertätigkeit.
Der BFH urteilte hingegen, dass das Finanzamt aus der eingereichten Optionserklärung nicht einfach schließen durfte, dass der Unternehmer für sein gesamtes Unternehmen zur Regelbesteuerung wechseln wollte. Vielmehr sind solche partiellen Erklärungen nach Ansicht des Gerichts überhaupt nicht rechtswirksam, so dass er letztlich mit beiden Tätigkeiten Kleinunternehmer blieb. Er wurde aber trotzdem zur Kasse gebeten, denn er hatte in seinen Rechnungen für die Hausverwaltungsleistungen Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen. Als Kleinunternehmer ist er zu diesem Steuerausweis nicht berechtigt, so dass er die berechneten Beträge an das Finanzamt abführen muss.
Hinweis: Der Urteilsfall zeigt, dass sich Unternehmer unbedingt steuerfachkundigen Rat einholen sollten, bevor sie die Regelbesteuerung wählen. Insbesondere ist zu beachten, dass ein Unternehmer immer ein einziges Gesamtunternehmen betreibt und somit nur geschlossen mit allen Unternehmensteilen in die Regelbesteuerung wechseln kann.