Wird der Wohnsitz ins Ausland verlegt, bekommt man kein Kindergeld mehr, oder? Nein, das wäre zu einfach gedacht. Auch wenn die persönliche Lebenslage mitunter kompliziert sein mag, muss das Steuerrecht ihr gerecht werden. Ein keineswegs unüblicher und sicherlich nicht so selten vorkommender Lebensweg einer Mutter dreier Kinder stellte die zuständige Familienkasse allerdings vor ungeahnte Herausforderungen.
Die Mutter war mit ihrem Mann und ihren drei Kindern nach Schweden ausgewandert. Nach der Trennung von ihrem Mann zog sie wieder nach Deutschland zurück – zunächst zum Wohnsitz ihrer Mutter, wo sie selbst ebenfalls noch mit einem Nebenwohnsitz gemeldet war. Die Familienkasse in Deutschland hob nachträglich die Kindergeldbescheide für die drei Kinder auf und verlangte die Rückerstattung des Kindergeldes für den Zeitraum des Aufenthalts in Schweden. Auf ein Schreiben der Familienkasse in Schweden, dass das Land Schweden für die Zeit des schwedischen Wohnsitzes Kindergeld zahle und entsprechend das deutsche Kindergeld erstatte, reagierte die Familienkasse in Deutschland nicht und ließ die ihr gesetzte Frist dazu verstreichen. Die Mutter klagte daraufhin gegen die deutsche Familienkasse, da sie das Kindergeld nun von keinem der beiden Länder erhalten könne.
Das Finanzgericht Bremen bewertete den Sachverhalt im Gegensatz zur Familienkasse in Deutschland, zur Familienkasse in Schweden und zu der Mutter und Klägerin völlig anders. Denn ein Punkt wurde offensichtlich von niemandem bedacht: Der Nebenwohnsitz der Mutter in Deutschland ist ein Wohnsitz. Und wenn ein deutscher Staatsbürger in Deutschland einen Wohnsitz hat und die Kinder in einem Mitgliedstaat der EU wohnen, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Kindergeld in Deutschland. Die Forderung der Rückerstattung des Kindergeldes war daher rechtswidrig – die Klage hatte Erfolg.