Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass die Einordnung als Liebhabereibetrieb auch ungünstige Folgen für den Abzug von Arbeitszimmerkosten bei einer anderen Tätigkeit haben kann. Betroffen sind Fälle, in denen ein häusliches Arbeitszimmer sowohl für einen Liebhabereibetrieb als auch für andere (steuerlich anerkannte) Tätigkeiten genutzt wird.
Verluste aus einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit werden vom Finanzamt steuerlich nur anerkannt, wenn der Steuerbürger mit ihr eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt. Kommt das Amt zu dem Ergebnis, dass er mit der Tätigkeit überhaupt keine schwarzen Zahlen schreiben will, sondern ihr aus persönlichen Interessen und Neigungen nachgeht, stuft es die Tätigkeit als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei ein. Die steuerungünstige Folge ist, dass die Verluste dann im Steuerbescheid nicht zum Abzug zugelassen werden.
Hinweis: Vom Finanzamt anerkannte Verluste bergen ein hohes Steuersparpotential, denn sie mindern in der Regel die übrigen positiven Einkünfte desselben Steuerjahres, so dass die Steuerlast spürbar sinkt. Steuerlich anerkannte Verluste, die nicht direkt verrechnet werden können, dürfen zudem über spezielle Vor- und Rücktragsregeln in andere Jahre verschoben werden, so dass sich der Steuerspareffekt sogar zeitraumübergreifend einstellt.
Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass die Einordnung als Liebhabereibetrieb auch ungünstige Folgen für den Abzug von Arbeitszimmerkosten bei einer anderen Tätigkeit haben kann. Betroffen sind Fälle, in denen ein häusliches Arbeitszimmer sowohl für einen Liebhabereibetrieb als auch für andere (steuerlich anerkannte) Tätigkeiten genutzt wird.
Der BFH entschied, dass die Kosten des Arbeitszimmers bei einer solchen gemischten Nutzung auch nicht anteilig – bezogen auf die steuerlich anerkannte Tätigkeit – abgezogen werden können. Denn nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung dürfen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuermindernd anerkannt werden, wenn der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich bzw. beruflich genutzt wird; eine nicht unerhebliche private Mitnutzung des Raumes schließt einen Kostenabzug komplett aus.
Der BFH erklärte, dass die Nutzung eines Arbeitszimmers für einen Liebhabereibetrieb einer privaten Nutzung gleichsteht, so dass ein Raumkostenabzug bei der Mitnutzung für einen Liebhabereibetrieb demnach komplett ausscheidet.
Hinweis: Mit dem Urteil scheiterte die Klage eines Vermieters, der sein heimisches Büro zu 30 % für eine wissenschaftliche Tätigkeit (= Liebhabereibetrieb) und zu 70 % für eine steuerlich anerkannte Vermietungstätigkeit genutzt hatte. Die Annahme einer Liebhaberei führte somit letztlich dazu, dass ihm die kompletten Raumkosten aberkannt wurden.