Zum 01. Januar 2013 wird die Arbeitslohngrenze bei so genannten Minijobs um 50,- Euro angehoben, nämlich von 400,- auf 450,- Euro. Entsprechend steigt auch die Grenze der an den Minijob anschließenden Gleitzone von 800,- auf 850,- Euro. Aber Vorsicht! Bereits bestehende Arbeitsverhältnisse dürfen nicht ganz so einfach umgewandelt werden!
Übergangsregelungen für Minijobs
Für bereits bestehende Beschäftigungsverhältnisse gelten Übergangsregelungen mit Bestandsschutzgarantien. Das bedeutet, dass z. B. bei bestehenden Arbeitsverhältnissen mit Arbeitslöhnen über 400,- Euro bis 450,- Euro – die jetzt normalerweise „begünstigt“ wären – die Sozialversicherungspflicht bis Ende 2014 bestehen bleibt, und zwar mit Anwendung der bisherigen Gleitzonenregelung. Die Arbeitnehmer können sich aber von der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bzw. in der Kranken- und Pflegeversicherung befreien lassen, nicht jedoch von der Rentenversicherungspflicht.
Bei bestehenden Minijobs gelten die Befreiung in der Rentenversicherung bzw. die Option zur Rentenversicherungspflicht weiter wie bisher. Bei Option zur Rentenversicherung wird ab 2013 der Beitragsanteil des Arbeitnehmers von 4,6 % auf 3,9 % (bei Minijobs in Privathaushalten von 14,6 % auf 13,9 %) gesenkt. Zu beachten ist, dass für ab 1. Januar 2013 neu begründete Minijobs automatisch Versicherungspflicht in der Rentenversicherung besteht; dies gilt auch bei Anhebung der Vergütung auf über 400,- Euro bei bestehenden Verträgen. Die Arbeitnehmer können sich aber von der Versicherungspflicht befreien lassen, sodass sie ihren Beitragsanteil von 3,9 % (bei Minijobs in Privathaushalten 13,9 %) sparen können. Der Antrag kann bei mehreren Minijobs nur einheitlich bei allen Arbeitgebern gestellt werden.
Auch für die Gleitzone gelten Übergangsregeln
Bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsentgelt bereits 2012 über 800,- Euro, aber höchstens 850,- Euro (das neue Ende der Gleitzone) betragen hat, bleibt die Sozialversicherungspflicht unverändert – ohne Gleitzonenregelung – bestehen. Wünscht der Arbeitnehmer aber ab 2013 die Anwendung der neuen Gleitzonenregelung, muss er dies seinem Arbeitgeber gegenüber schriftlich erklären. In diesem Fall gilt die Gleitzonenregelung für alle Sozialversicherungszweige einschließlich der Rentenversicherung. Die Erklärung ist nur für die Zukunft möglich, für Januar 2013 muss sie dem Arbeitgeber spätestens an dem Tag vorliegen, an dem er die Lohnabrechnung durchführt. Die Erklärung ist vom Arbeitgeber aufzubewahren.