Pendeln Sie täglich zur Arbeit – mal mit dem Auto, mal mit dem Zug? Dann wird seit 2012 nur noch jahresbezogen geprüft, ob die Entfernungspauschale oder die Summe der tatsächlichen Fahrpreise höher ist. Eine tagesweise Prüfung ist ausgeschlossen. Was heißt das?
Die Pendlerpauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung mindert das zu versteuernde Einkommen um 0,30 EUR pro Entfernungskilometer. Sie wird unabhängig davon gewährt, für welches Verkehrsmittel sich der Pendler entscheidet; auf die tatsächlichen Aufwendungen kommt es nicht an. Lediglich Unfall- und Flugkosten sowie Fahrkartenpreise für öffentliche Verkehrsmittel, die die Pauschale überschreiten, werden in tatsächlicher Höhe berücksichtigt.
Pendeln Sie abwechselnd mit öffentlichen Verkehrsmitteln und dem Pkw, wird seit 2012 nur noch jahresbezogen geprüft, ob die Entfernungspauschale oder die Summe der tatsächlichen Fahrpreise höher ist. Durch diese Regelung aus dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 entfallen zwar umfangreiche Berechnungen. Dafür können Sie aber nicht mehr tageweise zwischen dem Ticketpreis und der Pauschale wechseln.
Nun hat auch das Bundesfinanzministerium – rechtzeitig zur Erstellung der Steuererklärung 2012 – bestätigt, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Bus und Bahn nur angesetzt werden können, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag überschreiten. Die tageweise Prüfung ist also ausgeschlossen.
Beispiel 1: Berufspendler A fährt von Januar bis September mit seinem Pkw zur Arbeit und ermittelt dafür eine Entfernungspauschale von 4.455 EUR. Ab Oktober nutzt er den Bus und kann tatsächliche Fahrkartenkosten von 210 EUR nachweisen. Für die Strecke, die er mit dem Bus zurücklegt, beträgt die Pauschale 83 EUR.
Insgesamt kann A (4.455 EUR + 83 EUR =) 4.538 EUR ansetzen, da die tatsächlich angefallenen Aufwendungen für die Busfahrten die Entfernungspauschale nicht übersteigen.
Beispiel 2: Bei Berufspendler B ergibt sich für das gesamte Kalenderjahr (mit 220 Arbeitstagen) eine Pendlerpauschale von 1.320 EUR. Für die Nutzung der Bahn sind 1.380 EUR angefallen.
Da die tatsächlichen Kosten insgesamt die Jahrespauschale übersteigen, kann B den übersteigenden Betrag zusätzlich zu den 1.320 EUR ansetzen und kommt insgesamt auf 1.380 EUR.
Hinweis: Bezuschusst der Arbeitgeber die Nutzung verschiedener Verkehrsmittel – insbesondere in Form von Park & Ride – pauschal, hat das die gleichen Auswirkungen. Die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung von Bus und Bahn können in diesem Fall erst dann berücksichtigt werden, wenn sie die für das gesamte Jahr anzusetzende Entfernungspauschale übersteigen. Die Gehaltsabrechnungen für 2012 müssen aber nicht korrigiert werden, denn die Änderungen sind erstmals für Lohnabrechnungszeiträume ab 2013 anzuwenden.