In Deutschland lieben wir Wortungetüme. „Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz“ ist ein solches. Dass sich hinter diesem Wort Änderuhngen des Umsatzsteuergesetzes verbergen, ist nicht auf den ersten Blick erkennbar. Wir verschaffen Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Änderungen!
Auch wenn es der Name nicht nahelegt, wurde durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz auch das Umsatzsteuergesetz geändert. Da die umsatzsteuerlichen Änderungen sehr viele Details betreffen, möchten wir Ihnen im Folgenden einen Überblick über das Wesentliche verschaffen.
Die wichtigste Änderung betrifft die Abrechnung durch Gutschriften. Bei einer Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinn handelt es sich um eine Rechnung, die nicht – wie üblich – der leistende Unternehmer erstellt, sondern der Leistungsempfänger.
Beispiel: Ein Lehrer schreibt nebenberuflich für einen Verlag. Er vereinbart mit diesem, dass sein Honorar durch Gutschrift abgerechnet wird. Der Verlag – als Leistungsempfänger – erstellt daraufhin die Abrechnungen.
Die gesetzliche Neuregelung sieht nun vor, dass auf einer solchen Abrechnung das Wort „Gutschrift“ auftauchen muss. Bislang war dies nicht erforderlich. Fehlt dieses Merkmal, kann der Leistungsempfänger aus der Gutschrift keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
Hinweis: Wegen der gesetzlichen Neuregelung sollten Sie den Begriff „Gutschrift“ auf anderen Belegen (z.B. auf Korrekturbelegen oder bei nachträglichen Preisnachlässen) vermeiden. Denn sonst könnte der Anschein entstehen, dass es sich um eine Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne handelt. Und dies wäre gegebenenfalls mit steuerlichen Nachteilen verbunden.
Weiterhin stellt der Gesetzgeber klar, dass für die Ausstellung von Rechnungen das Recht desjenigen Staates maßgeblich ist, in dem der leistende Unternehmer seinen Sitz hat. Bei einer Gutschrift ist jedoch die Rechtslage desjenigen Landes entscheidend, in dem der Leistungsempfänger sitzt.
Aufatmen können die Berufsbetreuer: Der Gesetzgeber hat im Wesentlichen die Steuerfreiheit ihrer Leistungen ab dem 01.07.2013 anerkannt. Damit ist der lange Streit um die Besteuerung ihrer Arbeit für die Zukunft entschieden.
Hinweis: Für die Vergangenheit hat der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass die Leistungen von Berufsbetreuern steuerfrei sind. Der Gesetzgeber hat daher nur das Umsatzsteuergesetz an die aktuelle Rechtslage angepasst.
Eine weitere Änderung betrifft die langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (z.B. Pkw-Leasing) an Privatpersonen. Bislang galt, dass diese Umsätze in dem Land zu besteuern sind, in dem der vermietende Unternehmer seinen Sitz hat. Durch die Änderung wird der Wohnsitz der Privatperson maßgeblich.
Hinweis: Für Sportboote gilt die Ausnahme, dass im Regelfall derjenige Ort maßgeblich ist, an dem das Boot dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Eine langfristige Vermietung liegt vor, wenn das Beförderungsmittel mehr als 30 Tage (bei Wasserfahrzeugen 90 Tage) überlassen wird.
Weitere Änderungen betreffen die Lieferung von Elektrizität und Gas im Wesentlichen durch Versorgungsunternehmer. Betreiber von Photovoltaikanlagen auf dem privaten Wohnhaus sind nicht betroffen.
Hinweis: Die Änderungen durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz betreffen neben der Umsatzsteuer auch die Einkommen- und die Körperschaftsteuer sowie andere Steuerarten.