Sie tragen Tag für Tag Anzug und Hemd und Krawatte – im Büro und bei Geschäftsterminen? Ein Gefühl von Ungerechtigkeit mag da nicht ausbleiben, wenn das als Bürgerliche Kleidung nicht von der Steuer abgesetzt werden darf. Der BFH scheint diese Ungerechtigkeit nicht abschaffen zu wollen.
Das deutsche Steuerrecht ist ständig im Wandel, ein Grundsatz scheint aber unumstößlich zu sein: Kosten für bürgerliche Kleidung dürfen nicht als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung abgerechnet werden – auch nicht anteilig.
In einem aktuellen Beschluss hat der Bundesfinanzhof (BFH) diesen Grundsatz abermals bekräftigt und dabei auch die neuen Rechtsprechungstendenzen einbezogen. Ein anteiliger Kostenabzug lässt sich demnach nicht aus dem „Las-Vegas-Beschluss“ aus dem Jahre 2009 herleiten, worin sich der Große Senat des BFH erstmalig für eine Aufteilung gemischt (privat und beruflich) veranlasster Kosten in einen abziehbaren beruflichen Teil und einen nicht abziehbaren privaten Teil ausgesprochen hatte. Denn Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind nach Ansicht des BFH komplett dem Anwendungsbereich des Werbungskostenparagraphen (§ 9 EStG) entzogen.
Hinweis: Die Finanzverwaltung erkennt die Ausgaben für bürgerliche Kleidung ebenfalls nicht als Werbungskosten an – selbst wenn diese außergewöhnlich hoch sind. Arbeitnehmer können einen Kostenabzug nach wie vor einzig für typische Berufskleidung vornehmen (z.B. Arbeitsschutzhose, Arztkittel), wobei auch die Aufwendungen für die Reinigung der Berufskleidung in der eigenen Waschmaschine abgezogen werden dürfen.