Darlehensverträge mit Ehegatten sind nicht immer problemlos. Denn die üblichen Gestaltungsspielräume gelten zwar „grundsätzlich“, aber „grundsätzlich“ heißt eben, dass es Ausnahmen geben kann. Und eine dieser Ausnahme wird gern bei sogenannter „persönlicher Nähe“ gemacht. Das musste auch ein Ehepaar erfahren, das einen gut durchdachten Gestaltungsspielraum nutzen wollte.
Grundbesitzer wissen es, potentielle Grundbesitzer wissen es, eigentlich weiß es jeder andere auch: Wer ein Haus kaufen will, benötigt eine Menge Geld. Und in der Regel stammt der Großteil dieses Geldes nicht vom Käufer, sondern beispielsweise von einer Bank.
Die Zinsen für ein solches Darlehen können die Käufer steuerlich abziehen, wenn sie die gekaufte Immobilie vermieten oder betrieblich nutzen. Grundsätzlich ist es dabei nicht von Belang, ob das Darlehen von einer Privatperson oder einer Bank stammt. Doch bedeutet „grundsätzlich“ als juristischer Begriff, dass es auch eine andere Auffassung geben kann. Diese Erfahrung machte kürzlich eine Vermieterin, die ein geerbtes Grundstück sanieren musste und hierfür von ihrem Ehemann ein Darlehen bekam.
Die steuerlichen Vorteile dieser Gestaltung lagen scheinbar auf der Hand: Die Ehefrau und Vermieterin konnte die Zinsen als Werbungskosten von ihren Vermietungseinkünften abziehen und somit ihre Einkommensteuer senken. Der Ehemann und Darlehensgeber erhielt die Darlehenszinsen und unterwarf sie der Abgeltungsteuer von 25 %. Da er sein restliches Einkommen mit dem Spitzensteuersatz von 45 % versteuern musste, konnte er somit einiges an Steuern sparen. Und da das Ehepaar zusammen zur Einkommensteuer veranlagt war, sollten beide etwas davon haben.
Das Einkommensteuerrecht erlaubt nahestehenden Personen eine solche Gestaltung jedoch nicht. So hat das Finanzgericht Köln (FG) dann auch entschieden, dass die Versteuerung der Darlehenszinsen mit dem persönlichen Steuersatz erfolgen muss, sah jedoch neben der Ehe noch ein weiteres Indiz für „nahestehende Personen“. Die Gestaltung des Darlehensvertrags wies einige untypische, unter Fremden unübliche Konditionen auf: So war zum Beispiel die erste Zinszahlung erst in 2009 fällig – und zwar rückwirkend für drei Jahre. Zufällig genau in dem Jahr, in dem die Abgeltungsteuer eingeführt wurde.
Ob der Bundesfinanzhof gleicher Auffassung ist, bleibt abzuwarten, denn die Eheleute haben Revision gegen das Urteil des FG eingelegt.
Hinweis: Rechtsprechung zum Thema „Verträge unter Angehörigen“ gibt es wie Sand am Meer, denn die Finanzbehörden sind bei dieser Thematik sehr sensibel. Sollten Sie also Verträge mit Ihren Angehörigen schließen wollen, lassen Sie uns die Konditionen besser vorher auf Fremdüblichkeit überprüfen.